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Glossar Firmengründung: 30 Begriffe von Aktienkapital bis Zweck einfach erklärt

Geprüft durch unsere Notare9 Min. LesezeitStand: September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Gründung einer GmbH oder AG begegnen Ihnen Fachbegriffe aus Notariat, Handelsregister und Gesellschaftsrecht. Dieses Glossar erklärt die 30 wichtigsten in je zwei bis drei Sätzen – von Aktienkapital über Liberierung, Stampa-Erklärung und Opting-out bis zur wirtschaftlich berechtigten Person im Transparenzregister.

Statuten, Liberierung, Stampa-Erklärung, Opting-out: Wer eine Firma gründet, trifft auf Begriffe, die im Alltag nicht vorkommen. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten kurz und verständlich – alphabetisch geordnet.

A–E

Aktienkapital

Das Grundkapital einer AG, mindestens CHF 100'000, aufgeteilt in Aktien mit einem Nennwert. Bei der Gründung müssen mindestens 20 % jeder Aktie, insgesamt aber mindestens CHF 50'000 einbezahlt sein.

Aktionärbindungsvertrag

Ein privater Vertrag zwischen Aktionären, der Rechte und Pflichten regelt, die nicht in die öffentlichen Statuten gehören – etwa Vorkaufsrechte, Stimmbindungen oder Mitverkaufspflichten.

Beurkundung (öffentliche Urkunde)

Die notarielle Feststellung eines Rechtsgeschäfts in einer Urkunde. Die Gründung von GmbH und AG, Statutenänderungen und Kapitalerhöhungen müssen öffentlich beurkundet werden – bei uns online, ohne physischen Termin.

Domizilhalterbestätigung

Erklärung der Person oder Firma, an deren Adresse eine Gesellschaft ihren Sitz hat, ohne dort eigene Räume zu mieten. Nötig, wenn die Firmenadresse einem Dritten gehört – etwa beim Domizilservice.

Errichtungsakt

Die Gründungsurkunde: Darin erklären die Gründerinnen und Gründer vor dem Notar, die Gesellschaft zu errichten, legen die Statuten fest und bestellen die Organe. Der Errichtungsakt ist Teil der öffentlichen Beurkundung.

F–K

Firma (Firmenname)

Der rechtliche Name einer Gesellschaft, wie er im Handelsregister steht. Bei GmbH und AG frei wählbar mit Rechtsformzusatz, bei der Einzelfirma muss der Familienname enthalten sein. Tipps im Artikel Firmennamen prüfen.

Generalversammlung (GV) / Gesellschafterversammlung

Das oberste Organ der AG (Generalversammlung) bzw. der GmbH (Gesellschafterversammlung). Sie wählt die Organe, genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Statutenänderungen. Seit 2023 auch virtuell möglich, wenn die Statuten es vorsehen.

Geschäftsführer / Geschäftsführung

Das Leitungsorgan der GmbH. Mindestens eine Person mit Einzelzeichnungsberechtigung muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Bei der AG heisst das entsprechende Organ Verwaltungsrat.

Handelsregister

Das öffentliche Register der Kantone, in dem Gesellschaften mit Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Organen eingetragen sind. Mit dem Eintrag entsteht die GmbH oder AG als juristische Person. Einsehbar über zefix.ch.

Handelsregisterauszug

Der amtliche Nachweis der eingetragenen Angaben. Banken, Versicherungen und Behörden verlangen ihn nach der Gründung regelmässig.

Kapitalband

Statutarische Ermächtigung an den Verwaltungsrat einer AG, das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite von bis zu ±50 % während maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen – ohne Beschluss der Generalversammlung. Details im Artikel Kapitalband der AG.

Kapitaleinzahlungsbestätigung

Die Bestätigung der Bank, dass das Gründungskapital auf dem Kapitaleinzahlungskonto liegt. Der Notar braucht sie für die Beurkundung – siehe Kapitaleinzahlungskonto.

Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto)

Gesperrtes Bankkonto, auf das das Gründungskapital einbezahlt wird. Nach dem Handelsregistereintrag wird es freigegeben und das Kapital steht der Gesellschaft zur Verfügung.

L–Q

Lex-Friedrich-Erklärung

Erklärung bei der Gründung, dass die Gesellschaft nicht dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller, früher Lex Friedrich) untersteht. Nötig, wenn der Zweck den Grundstückerwerb erlaubt – siehe Lex-Friedrich-Erklärung.

Liberierung

Die Einzahlung (Einbringung) des gezeichneten Kapitals. Bei der GmbH muss das Stammkapital voll liberiert werden, bei der AG mindestens 20 % jeder Aktie und insgesamt CHF 50'000. Liberierung ist durch Bareinzahlung oder Sacheinlage möglich.

Nennwert

Der in den Statuten festgelegte Wert einer Aktie oder eines Stammanteils. Seit der Aktienrechtsrevision 2023 gibt es keinen Mindestnennwert mehr; er muss lediglich grösser als null sein.

Opting-out

Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision. Möglich für GmbH und AG mit weniger als 10 Vollzeitstellen, wenn alle Gesellschafter bzw. Aktionäre zustimmen – bei Neugründungen der Regelfall. Details im Artikel Revisionsstelle und Opting-out.

Organe

Die handelnden Stellen einer Gesellschaft: Generalversammlung und Verwaltungsrat (AG) bzw. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung (GmbH), allenfalls die Revisionsstelle.

QES (qualifizierte elektronische Signatur)

Die rechtlich der Handschrift gleichgestellte elektronische Unterschrift nach dem Schweizer Signaturgesetz (ZertES). Ermöglicht die komplett digitale Gründung ohne Papier – siehe Gründung mit QES.

R–S

Revisionsstelle

Das Prüforgan, das die Jahresrechnung kontrolliert. Für kleine Gesellschaften mit Opting-out nicht erforderlich; sonst eingeschränkte oder ordentliche Revision je nach Grösse.

Sacheinlage

Einbringung von Sachwerten statt Bargeld zur Liberierung des Kapitals – etwa Fahrzeuge, Immobilien, Beteiligungen oder Kryptowährungen. Erfordert Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht und Prüfung durch einen Revisor – siehe Sacheinlagegründung.

SHAB

Das Schweizerische Handelsamtsblatt, in dem Handelsregistereinträge und -änderungen amtlich publiziert werden. Auch Liquidationen und Schuldenrufe erscheinen dort.

Stammanteil

Der Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital einer GmbH. Stammanteile sind im Handelsregister mit Inhaber und Nennwert sichtbar; ihre Abtretung bedarf der Schriftform und grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Stammkapital

Das Grundkapital der GmbH, mindestens CHF 20'000, bei der Gründung vollständig zu liberieren. Nach dem Handelsregistereintrag steht es der Gesellschaft als Betriebsvermögen zur Verfügung – siehe Stammkapital der GmbH.

Stampa-Erklärung

Erklärung der Gründer, dass ausser den in den Statuten genannten keine weiteren Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungen oder besonderen Vorteile bestehen. Sie schützt vor verdeckten Sacheinlagen und ist Bestandteil jeder Gründung.

Statuten

Die «Verfassung» der Gesellschaft: Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Anteile und Organisation. Sie werden öffentlich beurkundet und beim Handelsregister hinterlegt – siehe Statuten der GmbH und AG.

T–Z

Transparenzregister

Das ab 1. Oktober 2026 geführte zentrale Register des Bundes über die wirtschaftlich berechtigten Personen juristischer Personen (TJPG). Meldung über EasyGov; neue Gesellschaften innert eines Monats nach dem Handelsregistereintrag – siehe Transparenzregister.

UID

Die Unternehmens-Identifikationsnummer (CHE-xxx.xxx.xxx), die jedes Unternehmen in der Schweiz eindeutig kennzeichnet. Sie wird beim Handelsregistereintrag vergeben und dient auch als Mehrwertsteuernummer.

Verwaltungsrat

Das Leitungs- und Aufsichtsorgan der AG. Mindestens ein Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Bei der Einmann-AG kann der Alleinaktionär gleichzeitig Verwaltungsrat sein.

Vinkulierung

Statutarische Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien: Die Gesellschaft kann die Zustimmung zum Erwerb aus wichtigen Gründen verweigern. Ein Instrument, um den Aktionärskreis zu kontrollieren.

Wirtschaftlich berechtigte Person

Die natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert – in der Regel ab 25 % Kapital oder Stimmen oder bei anderweitig bestimmendem Einfluss. Muss im Verzeichnis der Gesellschaft geführt und ab dem 1. Oktober 2026 im Transparenzregister gemeldet werden.

zefix

Der zentrale Firmenindex des Bundes (zefix.ch), über den alle Handelsregistereinträge der Schweiz durchsucht werden können – etwa zur Prüfung, ob ein Firmenname bereits vergeben ist.

Zweck

Die in den Statuten festgelegte Tätigkeit der Gesellschaft. Muss wahr, klar und hinreichend weit formuliert sein – siehe Gesellschaftszweck formulieren.

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