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Gesellschaftszweck formulieren: Regeln, Beispiele und typische Fehler

Geprüft durch unsere Notare6 Min. LesezeitStand: September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Gesellschaftszweck beschreibt in den Statuten, was Ihre GmbH oder AG tut. Er muss die tatsächliche Tätigkeit wiedergeben, darf nicht irreführend sein und sollte breit genug formuliert werden, damit Erweiterungen keine Statutenänderung erfordern. Bewährt hat sich ein Hauptzweck in ein bis zwei Sätzen plus Standardklauseln zu Zweigniederlassungen, Beteiligungen, Grundstücken und Finanzierungen. Wir formulieren den Zweck im Rahmen der Gründung für Sie.

Der Zweck ist eine der wenigen Angaben, die in jeder GmbH- und AG-Gründung zwingend in die Statuten und ins Handelsregister gehören. Gleichzeitig wird er oft unterschätzt: Ein zu eng gefasster Zweck zwingt zur kostenpflichtigen Statutenänderung, ein zu vager wird vom Handelsregisteramt zurückgewiesen. Dieser Artikel zeigt, wie Sie es richtig machen.

Wozu der Zweck dient

Der Zweck legt den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fest. Er ist im Handelsregister öffentlich einsehbar und informiert Geschäftspartner, Banken und Behörden darüber, womit sich Ihre Firma befasst. Für die Organe ist er zugleich der Rahmen: Geschäfte ausserhalb des Zwecks können problematisch sein.

Die drei Regeln

1. Wahrheit: Der Zweck muss die tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit wiedergeben. Ein reiner Fantasiezweck wird nicht eingetragen.

2. Klarheit: Das Handelsregisteramt verlangt eine verständliche, nicht irreführende Umschreibung. «Alles, was Geld bringt» geht nicht.

3. Weite: Formulieren Sie so breit, dass naheliegende Erweiterungen abgedeckt sind – ohne den Kern zu verwässern. Jede spätere Zweckänderung kostet eine Statutenänderung (bei uns CHF 400.– plus Handelsregistergebühr).

Der bewährte Aufbau

Ein guter Zweckartikel besteht aus zwei Teilen:

1. Hauptzweck (ein bis zwei Sätze): Was tut die Gesellschaft konkret?

2. Standardklauseln: Sie erweitern den Handlungsspielraum, ohne den Hauptzweck zu ändern. Üblich sind:

  • Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten.
  • Sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Unternehmen erwerben oder veräussern.
  • Sie kann Grundstücke erwerben, halten, belasten und veräussern.
  • Sie kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Zweck zu fördern, sowie Finanzierungen für sich oder Dritte eingehen.

Hinweis zur Grundstücksklausel: Sie ist üblich und unproblematisch, löst aber bei der Gründung die Lex-Friedrich-Erklärung aus – eine Bestätigung, dass kein bewilligungspflichtiger Grundstückerwerb durch Personen im Ausland vorliegt. Wir erstellen sie im Gründungsprozess mit. Mehr im Artikel Lex-Friedrich-Erklärung.

Beispiele nach Branche

Beratung: «Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Unternehmensführung, Strategie und Organisation sowie damit zusammenhängende Schulungen.»

IT und Software: «Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung, den Betrieb und den Vertrieb von Software und digitalen Plattformen sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen aller Art.»

Handel: «Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit [Produktgruppe], im In- und Ausland, sowie den Betrieb von Online-Shops.»

Gastronomie: «Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb von Gastronomiebetrieben sowie Catering- und Eventdienstleistungen.»

Handwerk und Bau: «Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Arbeiten im Bereich [Gewerk] sowie damit verbundene Planungs-, Unterhalts- und Handelsleistungen.»

Holding: «Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen.» Mehr dazu im Artikel Holding gründen.

Alle Beispiele werden mit den Standardklauseln ergänzt.

Typische Fehler

  • Zu eng: «Betrieb eines Cafés an der Bahnhofstrasse 1» – beim Umzug oder zweiten Standort ist eine Zweckänderung nötig.
  • Zu vage: «Dienstleistungen aller Art» ohne Hauptzweck wird vom Handelsregister in der Regel nicht akzeptiert.
  • Bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne Bewilligung: Wer Vermögensverwaltung, Treuhand mit Finanzintermediation, Arbeitsvermittlung oder Ähnliches nennt, muss die nötigen Bewilligungen tatsächlich haben oder beantragen.
  • Irreführende Zusätze: Hinweise auf staatliche Nähe, akademische Titel oder eine Grösse, die nicht besteht.

Zweck und Firmenname

Zweck und Firmenname sollten zusammenpassen, müssen es aber nicht zwingend. Der Firmenname darf nicht irreführend sein – ein Name mit «Immobilien» bei einem reinen IT-Zweck wäre problematisch. Tipps zum Namen im Artikel Firmennamen prüfen.

Häufige Fragen

Kann ich mehrere Tätigkeiten im Zweck nennen?

Ja. Nennen Sie den Hauptzweck zuerst und ergänzen Sie weitere Tätigkeiten. Wichtig ist, dass alle Tätigkeiten tatsächlich beabsichtigt sind und der Zweck verständlich bleibt.

Was kostet eine spätere Zweckänderung?

Sie erfordert einen Beschluss der Gesellschafter bzw. Aktionäre und eine öffentliche Beurkundung. Bei uns kostet die Statutenänderung CHF 400.– pauschal zuzüglich Handelsregistergebühr – online, ohne physischen Termin.

Formulieren Sie den Zweck für mich?

Ja. Im Rahmen der Gründung erstellen wir die vollständigen Statuten inklusive eines passenden, hinreichend weiten Zweckartikels auf Basis Ihrer Angaben im KI-Assistenten. Unsere Notare prüfen die Formulierung vor der Beurkundung.

Fazit

Ein guter Zweck ist wahr, klar und weit: Hauptzweck in ein bis zwei Sätzen, dazu die bewährten Standardklauseln. So vermeiden Sie Rückweisungen durch das Handelsregister und teure Änderungen. Bei uns entsteht der Zweckartikel direkt im Gründungsprozess – GmbH gründen · AG gründen.

Wir unterstützen Sie gerne

Haben Sie Fragen oder möchten Sie dieses Thema mit uns besprechen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie persönlich und unverbindlich.