Was ist das Kapitalband?
Das Kapitalband ist ein neues Instrument des Schweizer Aktienrechts, das seit dem 1. Januar 2023 die frühere genehmigte Kapitalerhöhung ersetzt. Es gibt dem Verwaltungsrat (VR) einer AG die Möglichkeit, das Aktienkapital innerhalb einer definierten Bandbreite eigenständig zu verändern – ohne für jede Anpassung die Generalversammlung einberufen zu müssen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 653s bis 653v OR.
Wie funktioniert das Kapitalband?
Die Generalversammlung legt eine obere und untere Grenze für das Aktienkapital fest. Innerhalb dieser Bandbreite kann der VR das Kapital nach eigenem Ermessen erhöhen oder herabsetzen.
Bandbreite
- Obergrenze: Maximal 150% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals
- Untergrenze: Mindestens 50% des eingetragenen Aktienkapitals
- Die Bandbreite beträgt somit +/- 50% des aktuellen Kapitals
Beispiel
Bei einem eingetragenen Aktienkapital von CHF 100'000:
- Der VR kann das Kapital auf bis zu CHF 150'000 erhöhen
- Der VR kann das Kapital auf bis zu CHF 50'000 herabsetzen
- Dies alles ohne GV-Beschluss – innerhalb der Ermächtigung
Geltungsdauer
Die Ermächtigung der GV gilt maximal 5 Jahre. Danach muss sie erneuert werden, wenn der VR weiterhin flexibel agieren möchte.
Vorteile des Kapitalbands
- Schnelligkeit: Der VR kann ohne GV-Einberufung reagieren – ideal für zeitkritische Investorenrunden
- Flexibilität: Sowohl Erhöhungen als auch Herabsetzungen sind möglich
- Kostenersparnis: Weniger GV-Beschlüsse = weniger Beurkundungskosten
- Attraktiv für Investoren: Signalisiert professionelle Unternehmensführung und Flexibilität
Voraussetzungen
Damit ein Kapitalband eingeführt werden kann:
- Statutenbestimmung: Die GV muss das Kapitalband in den Statuten verankern (qualifiziertes Mehr erforderlich)
- Notarielle Beurkundung: Die Statutenänderung muss notariell beurkundet werden
- Handelsregistereintrag: Das Kapitalband wird im Handelsregister eingetragen
- Revisionsstelle: Bei Kapitalherabsetzungen innerhalb des Bands ist eine Prüfung durch die Revisionsstelle erforderlich
Unterschied zur früheren genehmigten Kapitalerhöhung
Das Kapitalband bringt wesentliche Verbesserungen gegenüber der alten genehmigten Kapitalerhöhung:
- Geltungsdauer: Neu max. 5 Jahre (früher nur 2 Jahre)
- Richtung: Erhöhung UND Herabsetzung möglich (früher nur Erhöhung)
- Bandbreite: +/- 50% des eingetragenen Kapitals (früher frei definierbar)
- Flexibilität: Beidseitig – der VR kann auf beide Richtungen reagieren
Für wen eignet sich das Kapitalband?
Das Kapitalband ist besonders interessant für:
- Wachstumsunternehmen: Die regelmässig Kapitalrunden durchführen
- Startups: Die flexibel auf Investorengespräche reagieren müssen
- Unternehmen mit schwankendem Kapitalbedarf: Saisonale oder projektbezogene Schwankungen
Für kleinere GmbHs und AGs mit stabilem Kapital ist das Kapitalband weniger relevant – hier genügt die ordentliche Kapitalerhöhung.
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- Beratung zur optimalen Bandbreite
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- Notarielle Beurkundung (per Stellvertretung – kein physischer Termin)
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