Kryptowährungen als Sacheinlage: Von Neuland zur gängigen Praxis
Was vor wenigen Jahren noch exotisch klang, ist heute Realität: Kryptowährungen und Stablecoins können in der Schweiz als Sacheinlage für die Gründung einer GmbH oder AG eingebracht werden. Seit dem Inkrafttreten des DLT-Gesetzes im Jahr 2021 hat die Schweiz den rechtlichen Rahmen geschaffen, der digitale Vermögenswerte als vollwertige Sacheinlagen anerkennt.
Für internationale Gründerinnen und Gründer, Krypto-Unternehmer und Web3-Startups eröffnet sich damit ein eleganter Weg zur Schweizer Firma – ohne Schweizer Bankkonto und mit den digitalen Assets, die sie bereits besitzen.
Das DLT-Gesetz: Die Schweiz als Vorreiter
Am 1. August 2021 trat das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register in Kraft – kurz DLT-Gesetz. Dieses Gesetz hat verschiedene bestehende Gesetze angepasst (OR, SchKG, BEG, FINIG u.a.) und einen klaren rechtlichen Rahmen für Blockchain-basierte Vermögenswerte geschaffen.
Was das DLT-Gesetz bewirkt hat
- Registerwertrechte: Einführung von «Registerwertrechten» im OR – digitale Vermögenswerte, die auf einem Wertrechteregister (z.B. einer Blockchain) geführt werden
- Rechtliche Anerkennung: Krypto-Assets sind anerkannte Vermögenswerte im Sinne des Schweizer Rechts
- Übertragbarkeit: Die Übertragung von Krypto-Assets via Blockchain wird rechtlich anerkannt
- Insolvenzrecht: Krypto-Assets können im Konkurs ausgesondert werden
Damit sind die Voraussetzungen für die Verwendung von Kryptowährungen als Sacheinlage klar gegeben: Sie sind bewertbare, übertragbare und bilanzierbare Vermögenswerte – und erfüllen somit die Anforderungen von Art. 634 OR.
Welche Krypto-Assets eignen sich als Sacheinlage?
Grundsätzlich kann jeder Krypto-Asset als Sacheinlage dienen, der einen feststellbaren Marktwert hat und auf eine Firmen-Wallet übertragen werden kann. In der Praxis unterscheiden wir zwischen Stablecoins und volatilen Kryptowährungen.
Stablecoins: Die bevorzugte Option
Stablecoins sind an einen stabilen Referenzwert gekoppelt – in der Regel an den US-Dollar. Die wichtigsten:
- USDT (Tether): Der grösste Stablecoin nach Marktkapitalisierung. 1 USDT ≈ 1 USD
- USDC (USD Coin): Reguliert, transparent, vollständig durch USD-Reserven gedeckt. 1 USDC ≈ 1 USD
Warum Stablecoins ideal sind:
- Wertstabilität: Kein Kursrisiko zwischen Bewertungszeitpunkt und Beurkundung
- Einfache Bewertung: Der Wert entspricht praktisch 1:1 dem USD-Kurs, umgerechnet zum aktuellen CHF/USD-Wechselkurs
- Kein Kurspuffer nötig: Da keine wesentlichen Schwankungen auftreten, muss kein zusätzlicher Puffer einberechnet werden
- Breite Akzeptanz: Von Revisoren und Handelsregisterämtern akzeptiert
- Hohe Liquidität: Jederzeit auf gängigen Plattformen verfügbar
Volatile Kryptowährungen
- Bitcoin (BTC): Die bekannteste Kryptowährung, hohe Marktkapitalisierung, aber starke Kursschwankungen
- Ethereum (ETH): Zweitgrösste Kryptowährung, ebenfalls volatil
- Andere etablierte Coins: SOL, ADA, DOT etc. – grundsätzlich möglich, wenn ein Marktwert feststellbar ist
Besonderheiten bei volatilen Coins:
- Bewertungszeitpunkt: Der Wert wird zu einem definierten Stichtag festgelegt
- Kurspuffer: Es empfiehlt sich, einen Kurspuffer einzurechnen (z.B. Coins im Wert von CHF 25'000 für ein Stammkapital von CHF 20'000), um Kursverluste zwischen Bewertung und Beurkundung abzufangen
- Aktuelle Kurse: Der Revisor wird den Kurs zum Bewertungszeitpunkt über anerkannte Quellen (CoinMarketCap, CoinGecko, Börsenpreise) verifizieren
- Zeitdruck: Je kürzer die Zeitspanne zwischen Bewertung und Beurkundung, desto geringer das Kursrisiko
Der Ablauf einer Krypto-Sacheinlage
1. Kontakt und Erstbewertung
Sie kontaktieren uns über www.firmagründen.jetzt/kontakt und teilen uns mit, welche Krypto-Assets Sie als Sacheinlage einbringen möchten. Wir prüfen die grundsätzliche Eignung und beraten Sie zur optimalen Struktur.
2. Bewertungszeitpunkt festlegen
Der Bewertungszeitpunkt ist entscheidend – besonders bei volatilen Kryptowährungen. Wir legen einen Stichtag fest, zu dem der Wert der Krypto-Assets ermittelt wird. Bei Stablecoins ist dies weniger kritisch, da der Kurs stabil bleibt. Bei BTC oder ETH koordinieren wir die Bewertung so, dass der zeitliche Abstand zur Beurkundung möglichst gering ist.
3. Sacheinlagevertrag erstellen
Wir erstellen den Sacheinlagevertrag, der unter anderem Folgendes regelt:
- Genaue Bezeichnung der Krypto-Assets (Art, Menge, Blockchain)
- Wallet-Adressen (Herkunfts-Wallet des Gründers)
- Bewertung zum Stichtag mit Quellenangabe
- Verpflichtung zur Übertragung auf die Firmen-Wallet
- Zeitpunkt der Übertragung
4. Gründerbericht verfassen
Der Gründerbericht gemäss Art. 635 OR dokumentiert:
- Art der Sacheinlage (z.B. «20'000 USDT auf der Ethereum-Blockchain»)
- Bewertungsmethode (Marktwert zum Stichtag, Quelle)
- Nachweis der Verfügungsmacht (Wallet-Adresse des Gründers)
- Bestätigung der Lastenfreiheit (keine Pfandrechte oder Sperren)
5. Revisor-Prüfung
Der zugelassene Revisor prüft den Gründerbericht und bestätigt:
- Die Bewertung ist korrekt und nachvollziehbar
- Die Krypto-Assets existieren (Nachweis via Blockchain-Explorer)
- Der Gründer verfügt über die Assets (Signaturnachweis oder Wallet-Bestätigung)
- Der Wert deckt mindestens den Nennwert der Gesellschaftsanteile
6. Wallet-Transfer auf Firmen-Wallet
Die Krypto-Assets werden von der persönlichen Wallet des Gründers auf die Firmen-Wallet übertragen. Diese Übertragung erfolgt in zeitlicher Nähe zur Beurkundung. Der Transfer ist auf der Blockchain transparent nachvollziehbar und dient als Eigentumsnachweis.
7. Beurkundung und HR-Einreichung
Der Errichtungsakt wird notariell beurkundet – mit Sacheinlagevertrag, Gründerbericht und Prüfungsbestätigung. Anschliessend reichen wir alle Unterlagen beim Handelsregisteramt ein. Nach der Eintragung und Publikation im SHAB existiert Ihre Firma.
Bewertung: Transparent und nachvollziehbar
Die Bewertung von Krypto-Assets als Sacheinlage muss objektiv und nachvollziehbar sein. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen etabliert:
Bei Stablecoins (USDT, USDC)
- Kurs zum Stichtag: ca. 1:1 zum USD
- Umrechnung in CHF zum aktuellen Wechselkurs (Referenzkurs der SNB oder einer anerkannten Quelle)
- Beispiel: 22'000 USDT × CHF 0.91/USD = CHF 20'020 → deckt das Stammkapital von CHF 20'000
Bei Bitcoin oder Ethereum
- Marktkurs zum definierten Stichtag (z.B. Schlusskurs auf einer führenden Börse)
- Empfehlung: Puffer von 10–25 % einrechnen, um Kursschwankungen abzufangen
- Dokumentation der Kursquelle (CoinMarketCap, Binance, Kraken etc.)
Nachweis via Blockchain-Explorer
Die Existenz und Zuordnung der Krypto-Assets kann jederzeit über einen Blockchain-Explorer verifiziert werden (z.B. Etherscan für Ethereum-basierte Tokens, Blockchain.com für Bitcoin). Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber physischen Sacheinlagen: Die Transparenz der Blockchain vereinfacht die Prüfung.
Der entscheidende Vorteil: Kein Bankkonto nötig
Wie bei jeder Sacheinlagegründung gilt auch bei der Krypto-Sacheinlage: Sie benötigen kein Schweizer Bankkonto. Kein Sperrkonto, keine Bankbestätigung, keine Wartezeiten bei der Kontoeröffnung.
Gerade Krypto-Unternehmer kennen das Problem: Viele Schweizer Banken sind bei Geschäftsmodellen mit Krypto-Bezug zurückhaltend. Die Sacheinlage löst dieses Problem elegant – Sie gründen mit Ihren digitalen Assets und eröffnen das Geschäftskonto nach dem HR-Eintrag, wenn die Firma bereits existiert. Mehr dazu: Firma gründen ohne Schweizer Bankkonto.
Kosten: CHF 1'500 pauschal
Die Kosten für eine Krypto-Sacheinlagegründung bei firmagründen.jetzt:
- CHF 1'500 pauschal: Beratung, Statuten, Sacheinlagevertrag, Gründerbericht, Gründungsurkunde, Beurkundung
- Revisor: CHF 500–700 (Prüfungsbestätigung)
- Handelsregistergebühr: ca. CHF 600–800 (kantonal)
- SHAB-Publikation: ca. CHF 50
Gesamtkosten: ca. CHF 2'650–3'050 (exkl. Gesellschaftskapital in Krypto)
Einen detaillierten Kostenvergleich zwischen Sacheinlage und Bargründung finden Sie in unserem Ratgeber Sacheinlage vs. Bargründung.
Für wen ist die Krypto-Sacheinlage besonders interessant?
Web3-Startups
Sie bauen ein Unternehmen im Web3-Bereich auf und verfügen über Krypto-Assets? Gründen Sie Ihre Schweizer GmbH oder AG direkt mit diesen Assets – das spart den Umweg über ein Bankkonto und die Konversion in Fiat-Währung.
DeFi-Projekte
DeFi-Projekte benötigen oft eine rechtliche Struktur in einer krypto-freundlichen Jurisdiktion. Die Schweiz bietet mit dem DLT-Gesetz den idealen Rahmen – und die Sacheinlage den passenden Gründungsweg.
Krypto-Trader und Investoren
Sie haben erhebliche Krypto-Bestände und möchten eine Schweizer Gesellschaft gründen? Statt Krypto in Fiat umzuwandeln (mit potenziellen steuerlichen Konsequenzen), bringen Sie die Assets direkt als Sacheinlage ein.
Internationale Gründer
Ob aus Europa, Asien oder den USA – wenn Sie Krypto-Vermögenswerte besitzen und eine Schweizer Firma gründen möchten, ist die Stablecoin-Sacheinlage oft der schnellste und einfachste Weg.
Häufige Fragen zu Krypto-Sacheinlagen
Ist die Krypto-Sacheinlage wirklich legal?
Ja. Das DLT-Gesetz von 2021 hat den rechtlichen Rahmen klar geschaffen. Krypto-Assets sind anerkannte Vermögenswerte im Sinne des Schweizer Rechts und können als Sacheinlage gemäss Art. 634 OR eingebracht werden.
Welcher Stablecoin eignet sich am besten?
USDT und USDC sind die gängigsten Stablecoins für Sacheinlagen. Beide werden in der Praxis akzeptiert. USDC gilt als etwas transparenter aufgrund der regelmässigen Reserveprüfungen, aber beide funktionieren problemlos.
Was passiert, wenn der Bitcoin-Kurs zwischen Bewertung und Beurkundung fällt?
Genau deshalb empfehlen wir bei volatilen Coins einen Kurspuffer von 10–25 %. Bei Stablecoins besteht dieses Problem praktisch nicht. Wir koordinieren den Ablauf so, dass der zeitliche Abstand minimal ist.
Muss ich meine Krypto-Herkunft nachweisen?
Der Revisor wird die Verfügungsmacht über die Krypto-Assets prüfen. Die Herkunft der Mittel kann ebenfalls relevant sein, ist aber im Rahmen der Sacheinlage weniger formalisiert als bei einer Bankkontoöffnung. Dennoch empfehlen wir, die Herkunft der Krypto-Assets dokumentieren zu können.
Auf welche Wallet werden die Assets übertragen?
Die Krypto-Assets werden auf eine Firmen-Wallet übertragen, die der neu gegründeten Gesellschaft gehört. Die genaue Ausgestaltung (Custodian-Wallet, Multi-Sig etc.) besprechen wir im Rahmen der Beratung.
Kann ich auch NFTs als Sacheinlage einbringen?
Grundsätzlich ja, sofern ein Marktwert feststellbar ist. In der Praxis ist die Bewertung von NFTs aber oft komplex und umstritten. Wir empfehlen in den meisten Fällen fungible Tokens (Stablecoins oder etablierte Kryptowährungen).
Kontaktieren Sie uns
Die Krypto-Sacheinlage verbindet die Stärken der Schweiz als Krypto-Hub mit einem bewährten Gründungsweg. Wenn Sie Ihre GmbH oder AG mit Stablecoins, Bitcoin oder anderen Krypto-Assets gründen möchten, unterstützen wir Sie beim gesamten Prozess – von der Erstberatung bis zum Handelsregistereintrag.
Weitere Ratgeber zum Thema:
- Sacheinlagegründung: Ablauf, Rechtsgrundlagen und Kosten
- Sacheinlage vs. Bargründung: Welcher Weg passt?
- Firma gründen ohne Schweizer Bankkonto
- Alle Informationen zur Sacheinlage
Sacheinlagegründung bei firmagründen.jetzt: GmbH oder AG mit Sacheinlage gründen – CHF 1'500 pauschal inkl. Beurkundung. Kein Schweizer Bankkonto nötig. Kontaktieren Sie uns unter www.firmagründen.jetzt/kontakt
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