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Firma gründen ohne Schweizer Bankkonto: Die Sacheinlage als Lösung

10 Min. Lesezeit

Das Bankkonto-Problem bei der Firmengründung

Wer in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen will, steht vor einer praktischen Hürde: Für die klassische Bargründung muss das Gesellschaftskapital vor der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden. Ohne Bankbestätigung keine Beurkundung, ohne Beurkundung kein Handelsregistereintrag.

Was für Schweizer Gründerinnen und Gründer mit einem bestehenden Bankkonto eine Formalität ist, kann für internationale Gründer zum echten Stolperstein werden – und die gesamte Firmengründung um Wochen oder Monate verzögern.

Warum die Kontoeröffnung scheitert

Strenge KYC- und Compliance-Anforderungen

Schweizer Banken unterliegen strengen Geldwäschereivorschriften (GwG) und führen umfassende Know-Your-Customer-Prüfungen (KYC) durch. Für die Eröffnung eines Geschäftskontos – oder auch nur eines Kapitaleinzahlungskontos – müssen Gründerinnen und Gründer ihre Identität, ihren Wohnsitz und die Herkunft der Mittel nachweisen.

Typische Problemfälle

  • Ausländische Staatsangehörige ohne Schweizer Wohnsitz: Viele Banken verlangen einen CH-Wohnsitz oder zumindest eine Aufenthaltsbewilligung
  • Gründer aus Nicht-EU-Staaten: Zusätzliche Compliance-Anforderungen und längere Prüfzeiten
  • Krypto-Unternehmer: Banken sind bei Krypto-bezogenen Geschäftsmodellen oft zurückhaltend
  • Neugründer ohne bestehende Bankbeziehung: Ohne vorherige Geschäftsbeziehung fehlt das Vertrauen
  • Komplexe Gesellschafterstrukturen: Mehrere ausländische Gesellschafter oder Holdingstrukturen

Wartezeiten und Ablehnungen

Die Realität sieht oft so aus:

  • Wartezeit für die Kontoeröffnung: 2 bis 8 Wochen, teils länger
  • Mehrfache Nachforderungen: Zusätzliche Dokumente, beglaubigte Übersetzungen, Apostillen
  • Ablehnungen: Manche Banken lehnen Gesuche ohne Begründung ab
  • Bankenwechsel: Nach einer Ablehnung bei einer Bank beginnt der Prozess bei einer anderen von vorne

Für Gründerinnen und Gründer, die ihre Firma schnell registrieren müssen – etwa wegen eines Kundenprojekts, einer Finanzierungsrunde oder regulatorischer Fristen – ist dieses Bankkonto-Problem ein ernsthaftes Hindernis.

Die traditionelle Hürde: Das Sperrkonto

Bei der Bargründung ist der Ablauf klar definiert:

1. Bankkonto eröffnen (Sperrkonto / Kapitaleinzahlungskonto)

2. Stammkapital einzahlen (GmbH: CHF 20'000 / AG: CHF 50'000–100'000)

3. Bankbestätigung erhalten

4. Beurkundung mit Bankbestätigung

5. Handelsregistereintrag

Das Problem: Ohne Schritt 1 geht nichts. Die gesamte Gründungskette hängt am Bankkonto. Und genau hier setzt die Sacheinlagegründung an.

Die Lösung: Sacheinlagegründung ohne Bankkonto

Die Sacheinlagegründung umgeht das Bankkonto-Problem vollständig. Anstatt Bargeld auf ein Sperrkonto einzuzahlen, bringen die Gründerinnen und Gründer Vermögenswerte als Kapitaleinlage ein. Da kein Bargeld fliesst, braucht es kein Sperrkonto – und damit auch kein Schweizer Bankkonto.

Wie es funktioniert

1. Vermögenswerte bewerten: Die einzubringenden Sacheinlagen werden professionell bewertet

2. Sacheinlagevertrag erstellen: Vertragliche Regelung der Einbringung

3. Gründerbericht verfassen: Dokumentation gemäss Art. 635 OR

4. Revisor prüft: Prüfungsbestätigung durch zugelassenen Revisor (Art. 635a OR)

5. Beurkundung: Notarielle Beurkundung – ohne Bankbestätigung

6. Handelsregistereintrag: Eintragung auf Basis der Sacheinlage-Dokumentation

Das Ergebnis: Ihre GmbH oder AG wird im Handelsregister eingetragen – ohne dass je ein Schweizer Bankkonto nötig war.

Welche Vermögenswerte eignen sich?

Für die Sacheinlagegründung ohne Bankkonto eignen sich besonders:

  • Stablecoins (USDT, USDC): Wertstabil, einfach zu bewerten, schnell übertragbar – die ideale Sacheinlage für Krypto-affine Gründer. Mehr dazu: Stablecoin (USDT) als Sacheinlage
  • Kryptowährungen (BTC, ETH): Möglich, aber Kursschwankungen erfordern einen Bewertungsstichtag und allenfalls einen Kurspuffer
  • Fahrzeuge: Ein PKW oder Nutzfahrzeug mit entsprechendem Wert
  • Maschinen und Geräte: Produktionsanlagen, IT-Infrastruktur, Spezialgeräte
  • Warenlager: Handelswaren mit dokumentiertem Wert
  • Forderungen: Werthaltige Debitoren oder Darlehensforderungen
  • Bestehende Einzelfirmen: Das gesamte Unternehmen als Sacheinlage

Den vollständigen Überblick finden Sie in unserem Ratgeber Sacheinlagegründung: Ablauf, Rechtsgrundlagen und Kosten.

Nach dem HR-Eintrag: Bankkonto eröffnen wird einfacher

Ein oft übersehener Vorteil: Sobald Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist, wird die Eröffnung eines Geschäftskontos deutlich einfacher. Warum?

Die Firma existiert bereits

Mit dem HR-Eintrag verfügt Ihre Gesellschaft über:

  • Einen Handelsregistereintrag (öffentlich einsehbar auf zefix.ch)
  • Eine UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer)
  • Eingetragene Organe (Geschäftsführer, Verwaltungsrat)
  • Einen Firmensitz in der Schweiz
  • Statuten als Grundlagendokument

Banken bevorzugen bestehende Firmen

Für Banken ist eine bereits eingetragene Gesellschaft ein viel klareres Bild als ein «Gründungsprojekt». Die Compliance-Prüfung vereinfacht sich, weil:

  • Die Firma bereits behördlich geprüft wurde (Handelsregisteramt)
  • Die Gesellschafterstruktur klar dokumentiert ist
  • Ein konkreter Geschäftszweck vorliegt
  • Die wirtschaftlich Berechtigten identifiziert sind

In der Praxis berichten viele unserer Kunden, dass die Kontoeröffnung nach dem HR-Eintrag innerhalb weniger Tage abgeschlossen war – während sie vorher monatelang auf die Eröffnung eines Sperrkontos gewartet hatten.

Tipp: Bankkonto-Eröffnung nach der Gründung vorbereiten

Auch wenn Sie für die Gründung kein Bankkonto brauchen – Ihre Firma wird im operativen Geschäft ein Geschäftskonto benötigen. Wir empfehlen, die Kontoeröffnung parallel zum HR-Eintragungsprozess vorzubereiten. Sobald der Handelsregistereintrag vorliegt, können Sie der Bank alle nötigen Unterlagen einreichen und die Kontoeröffnung in der Regel innert weniger Tage abschliessen. Einige Neobanken und Fintechs bieten zudem schnellere Onboarding-Prozesse für neu gegründete Gesellschaften an.

Für wen ist dieser Weg besonders geeignet?

Ausländische Gründerinnen und Gründer

Sie haben keinen Schweizer Wohnsitz, möchten aber eine Schweizer GmbH oder AG gründen? Die Sacheinlagegründung ermöglicht dies ohne Schweizer Bankkonto. Besonders für Gründer aus der EU, die von der Schweizer Rechtsordnung und dem Wirtschaftsstandort profitieren möchten.

Krypto-Unternehmer und Web3-Startups

Viele Krypto-Unternehmer verfügen über erhebliche Vermögenswerte in digitaler Form – aber gerade diese Branche hat oft Schwierigkeiten bei der Kontoeröffnung. Mit der Sacheinlage von Stablecoins oder Kryptowährungen gründen Sie Ihre Firma mit den Assets, die Sie bereits besitzen. Lesen Sie dazu unseren spezialisierten Ratgeber Stablecoin (USDT) als Sacheinlage.

EU-Bürger ohne Schweizer Wohnsitz

Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger können Sie eine Schweizer Firma gründen, auch ohne in der Schweiz zu wohnen (sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz bestellt wird). Die Sacheinlage löst das Bankkonto-Problem.

Gründer mit abgelehnten Bankgesuchen

Wurde Ihr Gesuch für ein Kapitaleinzahlungskonto abgelehnt? Das muss nicht das Ende Ihrer Gründungspläne bedeuten. Die Sacheinlagegründung ist ein vollständig legaler und bewährter Alternativweg.

Umwandlung einer bestehenden Einzelfirma

Wenn Sie Ihre Einzelfirma in eine GmbH oder AG umwandeln möchten, bringen Sie das gesamte Unternehmen als Sacheinlage ein. Dafür brauchen Sie ebenfalls kein separates Sperrkonto.

Vorteile der Sacheinlagegründung ohne Bankkonto im Überblick

  • Keine Abhängigkeit von Banken: Ihr Gründungszeitplan hängt nicht von der Kontoeröffnung ab
  • Kein KYC-Prozess vor der Gründung: Die aufwändige Bankprüfung entfällt
  • Schnellerer Start: Keine wochenlangen Wartezeiten auf die Bankbestätigung
  • Rechtssicher: Vollständig im Obligationenrecht verankert
  • Bewährt: Hunderte von Firmen werden jährlich per Sacheinlage gegründet
  • Flexibel: Verschiedenste Vermögenswerte als Einlage möglich

Rechtsgrundlage

Die Sacheinlagegründung ist im Schweizerischen Obligationenrecht klar geregelt:

  • Art. 634 OR: Liberierung durch Sacheinlage
  • Art. 635 OR: Gründerbericht
  • Art. 635a OR: Prüfungsbestätigung des Revisors
  • Art. 777c OR: Anwendbarkeit auf die GmbH

Seit dem DLT-Gesetz (2021) sind auch digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen und Stablecoins als Sacheinlage anerkannt. Die Schweiz nimmt damit international eine Vorreiterrolle ein.

Kosten: CHF 1'500 pauschal bei firmagründen.jetzt

Unsere Pauschale für die Sacheinlagegründung beträgt CHF 1'500 – inklusive Beratung, Statuten, Sacheinlagevertrag, Gründerbericht, Gründungsurkunde und Beurkundung. Hinzu kommen:

  • Revisor: CHF 500–700
  • Handelsregistergebühr: ca. CHF 600–800 (kantonal)
  • SHAB-Publikation: ca. CHF 50

Zum Vergleich: Eine Bargründung kostet CHF 390 (GmbH) bzw. CHF 490 (AG), setzt aber ein Schweizer Bankkonto voraus.

Ablauf Schritt für Schritt

1. Kontaktaufnahme: Sie kontaktieren uns über www.firmagründen.jetzt/kontakt und schildern Ihre Situation

2. Erstberatung: Wir besprechen, welche Vermögenswerte sich als Sacheinlage eignen und ob die Sacheinlage für Sie der richtige Weg ist

3. Dokumentenerstellung: Wir erstellen Statuten, Sacheinlagevertrag, Gründerbericht und Gründungsurkunde

4. Revisor-Prüfung: Der Revisor prüft den Gründerbericht und erstellt die Prüfungsbestätigung

5. Beurkundung: Notarielle Beurkundung – persönlich, per Stellvertretung oder digital per QES

6. HR-Eintragung: Einreichung beim Handelsregisteramt, Eintragung und Publikation im SHAB

7. Fertig: Ihre Firma ist im Handelsregister eingetragen – ohne dass ein Bankkonto nötig war

Die gesamte Durchlaufzeit beträgt in der Regel 3 bis 6 Wochen.

Häufige Bedenken – und die Antworten

Ist eine Firma ohne Bargründung weniger «seriös»?

Nein. Die Sacheinlagegründung ist im Gesetz gleichwertig geregelt. Im Handelsregistereintrag ist nicht ersichtlich, ob die Gesellschaft per Bar- oder Sacheinlage gegründet wurde. Ihre Kunden, Partner und Lieferanten sehen keinen Unterschied.

Brauche ich trotzdem irgendwann ein Bankkonto?

Ja, für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigen Sie ein Geschäftskonto. Aber die Kontoeröffnung nach dem HR-Eintrag ist deutlich einfacher als vorher. Sie trennen damit das Problem: Zuerst die Firma gründen, dann das Konto eröffnen.

Kann ich auch als Einzelperson ohne Schweizer Wohnsitz gründen?

Grundsätzlich ja. Allerdings verlangt das Gesetz, dass mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz als Vertretungsorgan (Geschäftsführer bei der GmbH, Verwaltungsrat bei der AG) eingesetzt wird. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten.

Kontaktieren Sie uns

Stehen Sie vor dem Bankkonto-Problem? Wir kennen die Situation und haben bereits zahlreichen internationalen Gründerinnen und Gründern mit der Sacheinlagegründung zum erfolgreichen Handelsregistereintrag verholfen. Kontaktieren Sie uns – wir finden die Lösung für Ihre Firmengründung.

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