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Sitzverlegung: GmbH oder AG in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton verlegen

Geprüft durch unsere Notare6 Min. LesezeitStand: Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Sitz einer GmbH oder AG steht in den Statuten. Wer ihn in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton verlegt, braucht deshalb einen öffentlich beurkundeten Beschluss über die Statutenänderung mit qualifiziertem Mehr (Art. 647, 704, 780 und 808b OR). Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregisteramt am neuen Sitz, das den Eintrag am alten Sitz löschen lässt (Art. 123 HRegV). Ein blosser Adresswechsel innerhalb derselben Gemeinde braucht keine Statutenänderung. Bei firmagründen.jetzt kostet die Statutenänderung CHF 400.– pauschal (exkl. MwSt.) zuzüglich Handelsregistergebühr.

Umzug, neue Geschäftsräume oder ein steuerlich attraktiverer Kanton: Es gibt viele Gründe, den Sitz einer Gesellschaft zu verlegen. Entscheidend ist zuerst eine Frage: Wechseln Sie nur die Adresse oder die Gemeinde?

Adresswechsel oder Sitzverlegung?

SituationStatutenänderung nötig?Was ist zu tun?
Neue Adresse in derselben GemeindeNeinHandelsregisteranmeldung des neuen Domizils
Neue Gemeinde im gleichen KantonJaBeurkundete Statutenänderung und Handelsregisteranmeldung
Neue Gemeinde in einem anderen KantonJaBeurkundete Statutenänderung, Anmeldung am neuen Sitz

Der Grund: Die Statuten müssen den Sitz, also die politische Gemeinde, nennen (Art. 776 Ziff. 1 OR für die GmbH, Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR für die AG). Die genaue Adresse steht dagegen nur im Handelsregister.

Welche Mehrheit braucht es?

Die Sitzverlegung ist ein wichtiger Beschluss, für den das Gesetz ein qualifiziertes Mehr verlangt:

  • AG: zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 13 OR)
  • GmbH: zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 10 OR)

Der Beschluss über die Statutenänderung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 647 OR für die AG, Art. 780 OR für die GmbH).

Ablauf der Sitzverlegung

Schritt 1: Neues Domizil sichern

Die Gesellschaft braucht am neuen Sitz ein Rechtsdomizil, also eigene Geschäftsräume oder eine Domiziladresse bei einem Domizilhalter. Wir bieten in St. Gallen einen Domizilservice an.

Schritt 2: Beschluss und Beurkundung

Die Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung beschliesst die Statutenänderung. Unser Notar beurkundet den Beschluss und erstellt die neuen Statuten – auch digital mit QES.

Schritt 3: Anmeldung am neuen Sitz

Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregisteramt des neuen Sitzes. Mit der Anmeldung werden der beurkundete Beschluss, ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten und die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen eingereicht. Das neue Amt entscheidet über die Eintragung und weist das bisherige Amt an, den alten Eintrag zu löschen (Art. 123 HRegV). Firma und UID-Nummer bleiben unverändert.

Steuerliche Folgen einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz in einen anderen Kanton, ist sie in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Gewinn und Kapital werden zwischen den Kantonen aufgeteilt, und veranlagt wird durch den Kanton des Sitzes am Ende der Steuerperiode (Art. 22 StHG). Planen Sie den Zeitpunkt deshalb mit Ihrer Steuerberatung.

Denken Sie zudem an Bank, Versicherungen, Mehrwertsteuer, Ausgleichskasse, Website, Briefpapier und Verträge, die auf die alte Adresse lauten.

Kosten und Dauer

PositionBetrag
Statutenänderung inkl. Beurkundung bei firmagründen.jetztCHF 400.– pauschal (exkl. MwSt.)
Handelsregistergebührca. CHF 100–300, je nach Kanton und Änderung
Dauer bis zur Beurkundungin der Regel 3–5 Arbeitstage
Dauer bis zum Handelsregistereintragin der Regel weitere 7–14 Tage

Mehrere Änderungen, zum Beispiel Sitzverlegung und Zweckänderung, lassen sich in einer Beurkundung zum gleichen Pauschalpreis zusammenfassen.

Häufige Fragen

Braucht eine Sitzverlegung eine Statutenänderung?

Ja, sobald die Gesellschaft in eine andere politische Gemeinde zieht, weil der Sitz in den Statuten steht. Bleibt die Gesellschaft in derselben Gemeinde und ändert nur die Adresse, genügt eine Handelsregisteranmeldung.

Bei welchem Handelsregisteramt melde ich die Sitzverlegung an?

Beim Handelsregisteramt am neuen Sitz. Dieses entscheidet über die Eintragung und veranlasst die Löschung am bisherigen Sitz (Art. 123 HRegV).

Was kostet eine Sitzverlegung?

Bei firmagründen.jetzt kostet die Statutenänderung CHF 400.– pauschal (exkl. MwSt.) inklusive Beurkundung. Hinzu kommt die kantonale Handelsregistergebühr von ca. CHF 100–300.

Ändert sich bei einer Sitzverlegung die UID-Nummer?

Nein. Firma und Unternehmens-Identifikationsnummer bleiben bestehen. Das Handelsregister vermerkt die Sitzverlegung mit altem und neuem Sitz.

Fazit

Eine Sitzverlegung in eine andere Gemeinde ist eine Statutenänderung mit Beurkundung, qualifiziertem Mehr und Anmeldung am neuen Sitz. Mit unserem KI-Assistenten starten Sie rund um die Uhr: Statutenänderung GmbH · Statutenänderung AG

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