firmagründen.jetzt
← Alle Ratgeber-ArtikelNach der Gründung

Sozialversicherungen für Gründer: AHV, BVG und mehr

8 Min. Lesezeit

Sozialversicherungen: Warum sie für Gründer wichtig sind

Wer in der Schweiz ein Unternehmen gründet, muss sich frühzeitig mit den Sozialversicherungen auseinandersetzen. Die Pflichten unterscheiden sich stark je nach Rechtsform – ob Sie eine Einzelfirma, eine GmbH oder eine AG führen. Ein Fehler bei der Anmeldung kann teuer werden.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Sozialversicherungen obligatorisch sind, welche freiwillig, und worauf Sie als Gründer besonders achten müssen.

Die Rechtsform bestimmt Ihren Status

Der wichtigste Faktor für Ihre Sozialversicherungspflichten ist Ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung. Diese hängt direkt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab.

Einzelfirma und Kollektivgesellschaft

Als Inhaber einer Einzelfirma oder Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft gelten Sie als selbständig erwerbend. Das bedeutet:

  • Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert
  • Die Unfallversicherung ist freiwillig
  • Die berufliche Vorsorge (BVG) ist freiwillig
  • Sie zahlen AHV/IV/EO-Beiträge selbst

Die Ausgleichskasse entscheidet, ob Ihre Tätigkeit als selbständig anerkannt wird. Voraussetzungen sind unter anderem: Sie arbeiten unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.

GmbH und AG

Als Geschäftsführer einer GmbH oder Verwaltungsrat einer AG mit Arbeitsvertrag gelten Sie als angestellt – auch wenn Ihnen die Firma gehört. Das bedeutet:

  • Sie sind obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert
  • Die Unfallversicherung ist obligatorisch
  • Die berufliche Vorsorge (BVG) ist obligatorisch (ab CHF 22'680 Jahreslohn)
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge

Dieser Unterschied ist einer der wichtigsten Gründe, warum viele Gründer eine GmbH statt einer Einzelfirma wählen.

Die 1. Säule: AHV/IV/EO

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) sind für alle Erwerbstätigen in der Schweiz obligatorisch – unabhängig von der Rechtsform.

Beiträge als Selbständiger

Als selbständig Erwerbender zahlen Sie Ihre Beiträge selbst. Der Beitragssatz liegt je nach Einkommen zwischen 5,371% und 10% des Reineinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 530 pro Jahr.

Melden Sie sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse an – am besten gleich nach der Gründung. Verspätete Anmeldungen können Nachzahlungen und Verzugszinsen nach sich ziehen.

Beiträge als Angestellter (GmbH/AG)

Bei einer GmbH oder AG werden die Beiträge je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Gesamtbeitragssatz für AHV/IV/EO beträgt rund 10,6% des Bruttolohns. Als Geschäftsführer zahlen Sie also nur die Hälfte selbst.

Die 2. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG)

Die berufliche Vorsorge ergänzt die AHV und soll den gewohnten Lebensstandard im Alter sichern.

Für GmbH/AG-Geschäftsführer: Obligatorisch

Wenn Sie sich als GmbH-Geschäftsführer oder AG-Verwaltungsrat einen Lohn von mindestens CHF 22'680 pro Jahr auszahlen, ist die BVG-Versicherung obligatorisch. Sie müssen sich einer Pensionskasse anschliessen.

Für Selbständige: Freiwillig

Als Einzelfirma-Inhaber können Sie sich freiwillig einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Viele Berufsverbände bieten eigene Vorsorgelösungen an. Alternativ steht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG offen.

Tipp: Auch wenn die BVG freiwillig ist, empfehlen wir Selbständigen dringend eine Vorsorgelösung. Die AHV allein reicht im Alter nicht aus.

Die 3. Säule: Private Vorsorge

Die Säule 3a (gebundene Vorsorge) ist für alle Gründer attraktiv – unabhängig von der Rechtsform. Die Beiträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

  • Mit BVG: Maximaler 3a-Beitrag CHF 7'258 pro Jahr (Stand 2025/2026)
  • Ohne BVG: Maximaler 3a-Beitrag 20% des Nettoeinkommens, maximal CHF 36'288

Gerade für Selbständige ohne BVG ist die Säule 3a eine der besten Möglichkeiten zur steueroptimierten Vorsorge.

Unfallversicherung (UVG)

GmbH/AG: Obligatorisch

Jeder Arbeitgeber muss seine Angestellten gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichern. Das gilt auch für den Geschäftsführer, der sich selbst anstellt.

  • Berufsunfall (BU): Prämie zahlt der Arbeitgeber
  • Nichtberufsunfall (NBU): Prämie kann dem Arbeitnehmer übertragen werden (bei Arbeitspensum ab 8h/Woche)

Einzelfirma: Freiwillig

Als Selbständiger sind Sie nicht obligatorisch unfallversichert. Über die obligatorische Krankenkasse sind nur Heilungskosten gedeckt – kein Taggeld bei Erwerbsausfall. Eine freiwillige UVG-Versicherung ist daher dringend empfohlen.

Krankentaggeldversicherung

Diese Versicherung ist weder für Selbständige noch für Angestellte gesetzlich vorgeschrieben, aber äusserst empfehlenswert. Sie sichert den Lohnausfall bei Krankheit ab.

  • Leistung: 80% des versicherten Einkommens
  • Dauer: Bis zu 720 Tage
  • Wartefrist: Üblicherweise 30 Tage
  • Kosten: Ca. CHF 80–150 pro Monat

Ohne Krankentaggeldversicherung haben Sie bei längerer Krankheit kein Einkommen – ein existenzielles Risiko für jeden Gründer.

Familienzulagen (FamZG)

Selbständige

Als Selbständiger müssen Sie sich gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. Sie erhalten Kinderzulagen (mindestens CHF 200/Monat) und Ausbildungszulagen (mindestens CHF 250/Monat).

Angestellte (GmbH/AG)

Als angestellter Geschäftsführer erhalten Sie die Familienzulagen über den Arbeitgeber. Die Firma muss sich bei einer FAK anschliessen.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Selbständig Erwerbende können sich nicht freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Das ist ein wichtiger Nachteil der Einzelfirma.

GmbH/AG-Geschäftsführer sind obligatorisch ALV-versichert. Allerdings: Als Gesellschafter mit massgeblichem Einfluss erhalten Sie in der Praxis oft keine Arbeitslosenentschädigung, weil Sie die Kündigung selbst aussprechen könnten.

Checkliste: Sozialversicherungen nach Rechtsform

Einzelfirma

  • AHV/IV/EO: Obligatorisch (selbst zahlen)
  • BVG: Freiwillig
  • UVG: Freiwillig
  • ALV: Kein Zugang
  • Krankentaggeld: Freiwillig (empfohlen)
  • Familienzulagen: Obligatorisch (FAK-Anschluss)

GmbH / AG

  • AHV/IV/EO: Obligatorisch (Arbeitgeber/Arbeitnehmer je 50%)
  • BVG: Obligatorisch (ab CHF 22'680 Jahreslohn)
  • UVG: Obligatorisch
  • ALV: Obligatorisch
  • Krankentaggeld: Freiwillig (empfohlen)
  • Familienzulagen: Obligatorisch (Arbeitgeber meldet bei FAK)

Fazit: Frühzeitig kümmern

Die Sozialversicherungen gehören zu den ersten Aufgaben nach der Gründung. Melden Sie sich innert 30 Tagen bei der AHV-Ausgleichskasse an und schliessen Sie die nötigen Versicherungen ab. Bei einer GmbH oder AG profitieren Sie von einem umfassenderen Versicherungsschutz als bei einer Einzelfirma.

Sie möchten Ihre Firma gründen und von Anfang an alles richtig machen? Bei www.firmagründen.jetzt begleiten wir Sie durch den gesamten Gründungsprozess – GmbH CHF 390 pauschal, AG CHF 490 pauschal, Einzelfirma CHF 150 pauschal. Wir beraten Sie auch zu den nächsten Schritten nach der Gründung. Kontaktieren Sie uns noch heute.

Wir unterstützen Sie gerne

Haben Sie Fragen oder möchten Sie dieses Thema mit uns besprechen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie persönlich und unverbindlich.