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Nebenberuflich gründen: Was Sie beachten müssen

8 Min. Lesezeit

Nebenberuflich gründen – der sichere Weg in die Selbstständigkeit

Sie haben eine Geschäftsidee, möchten aber Ihren festen Job nicht aufgeben? Dann ist die nebenberufliche Gründung der perfekte Weg. Sie behalten Ihr Gehalt, Ihre Sozialversicherung und Ihre Sicherheit – und bauen gleichzeitig Ihr eigenes Unternehmen auf.

In der Schweiz gründen viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Firma zunächst nebenberuflich. Das ist grundsätzlich erlaubt und rechtlich kein Problem. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte, die Sie beachten müssen – vom Arbeitsverhältnis über die Rechtsformwahl bis zu Steuern und Sozialversicherungen.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es ankommt.

Arbeitgeber informieren: Pflicht oder Kür?

Treuepflicht des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer haben Sie eine Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber (Art. 321a OR). Diese umfasst:

  • Die Pflicht, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren
  • Das Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen oder Dritte dabei zu unterstützen
  • Die Pflicht, Nebentätigkeiten offenzulegen, wenn sie die Arbeitsleistung oder die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten

Müssen Sie den Arbeitgeber informieren?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber über jede Nebentätigkeit zu informieren. Aber: Wenn die Nebentätigkeit in irgendeiner Weise mit Ihrer Anstellung in Konflikt stehen könnte, sind Sie zur Offenlegung verpflichtet.

In der Praxis empfiehlt es sich immer, den Arbeitgeber zu informieren. Das verhindert spätere Konflikte und schafft Vertrauen. Viele Arbeitsverträge enthalten zudem eine Klausel, die Nebentätigkeiten meldepflichtig macht oder der Zustimmung des Arbeitgebers unterstellt.

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und ein allfälliges Personalreglement auf folgende Punkte:

  • Meldepflicht für Nebentätigkeiten
  • Bewilligungspflicht durch den Arbeitgeber
  • Einschränkungen bezüglich Art und Umfang der Nebentätigkeit

Was darf der Arbeitgeber verbieten?

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nicht pauschal verbieten, sofern sie:

  • Die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt
  • Nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht
  • Die Treuepflicht nicht verletzt

Er kann jedoch verlangen, dass Sie Ihre Nebentätigkeit melden und kann sie untersagen, wenn berechtigte Gründe vorliegen (z.B. Interessenkonflikte, Überarbeitung).

Konkurrenzverbot: Die rote Linie

Das Konkurrenzverbot ist der kritischste Punkt bei der nebenberuflichen Gründung.

Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses (Art. 321a Abs. 3 OR)

Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie keine Tätigkeit ausüben, die Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Dieses Verbot gilt kraft Gesetz – unabhängig davon, ob es im Arbeitsvertrag steht.

Konkret bedeutet das:

  • Sie dürfen nicht im gleichen Markt wie Ihr Arbeitgeber tätig werden
  • Sie dürfen keine Kunden des Arbeitgebers abwerben
  • Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse nutzen
  • Sie dürfen keine Mitarbeitenden des Arbeitgebers abwerben

Bei einem Verstoss drohen fristlose Kündigung, Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen.

Nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gelten, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dieses ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Es muss schriftlich vereinbart sein (Art. 340 Abs. 1 OR)
  • Es muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen beschränkt sein (Art. 340a OR)
  • Die maximale Dauer beträgt in der Regel 3 Jahre
  • Es muss dem Arbeitnehmer tatsächlich Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt worden sein

Wenn Ihr Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Konkurrenzverbot enthält und Sie in einer ähnlichen Branche gründen möchten, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Die richtige Rechtsform für den Nebenerwerb

Einzelfirma: Der einfachste Start

Für viele Nebenerwerbe ist die Einzelfirma die ideale Rechtsform:

  • Keine Gründungskosten für Kapital (kein Mindestkapital erforderlich)
  • Einfache Buchhaltung möglich (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis CHF 500'000 Umsatz)
  • Schnelle Gründung: Eintragung ins Handelsregister ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 Pflicht, vorher freiwillig
  • Tiefe Kosten: Bei firmagründen.jetzt CHF 150 pauschal

Der Nachteil: Sie haften persönlich und unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen.

GmbH: Haftungsschutz von Anfang an

Wenn Ihr Nebenerwerb mit Risiken verbunden ist (z.B. Beratung, IT-Projekte, Handel), kann eine GmbH sinnvoll sein:

  • Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital von CHF 20'000
  • Professionelles Auftreten gegenüber Kunden und Partnern
  • Steuerliche Optimierung möglich (Lohn-Dividenden-Split)
  • Gründung bei firmagründen.jetzt für CHF 390 pauschal

Beachten Sie: Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie sich einen Lohn auszahlen und Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Das bedeutet administrativen Mehraufwand.

Wann lohnt sich welche Rechtsform?

  • Einzelfirma: Für den Start, bei geringem Risiko und überschaubarem Umsatz
  • GmbH: Bei höherem Risiko, wenn Haftungsschutz wichtig ist, oder wenn Sie planen, den Nebenerwerb mittelfristig zum Haupterwerb zu machen
  • AG: Für den Nebenerwerb in der Regel nicht nötig

AHV-Pflicht im Nebenerwerb

Grundsatz

Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der AHV-Pflicht. Das gilt auch für den Nebenerwerb.

Einzelfirma im Nebenerwerb

Wenn Sie nebenberuflich als Einzelunternehmer tätig sind, kann die Ausgleichskasse Ihre Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig qualifizieren.

Als selbstständig gelten Sie, wenn Sie:

  • Auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten
  • Mehrere Auftraggeber haben
  • Eigene Infrastruktur nutzen
  • Über die Arbeitsgestaltung frei entscheiden

Die AHV-Beiträge für Selbstständige betragen 10,6 % des Reineinkommens (bei Einkommen über CHF 58'800). Bei tieferen Einkommen gilt ein reduzierter Satz (sinkende Skala).

Freibetrag: Für Einkommen aus unselbstständiger Nebentätigkeit gilt ein Freibetrag von CHF 2'300 pro Jahr und Arbeitgeber (Art. 34d AHVV). Auf diesem Betrag werden keine AHV-Beiträge erhoben, es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt die Abrechnung.

GmbH im Nebenerwerb

Als Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH sind Sie unselbstständig erwerbstätig. Ihr Lohn unterliegt den normalen Sozialversicherungsabzügen:

  • AHV/IV/EO: 10,6 % (je hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer)
  • ALV: 2,2 % (je hälftig)
  • BVG: Pflicht ab einem Jahreslohn von CHF 22'680
  • UVG: Pflicht

Im Nebenerwerb können Sie sich einen tiefen Lohn auszahlen. Die BVG-Pflicht entfällt, wenn der Lohn unter der Eintrittsschwelle bleibt. Die AHV-Beiträge fallen aber auf jeden Lohn an.

Steuern im Nebenerwerb

Einkommenssteuer

Einkünfte aus dem Nebenerwerb sind steuerpflichtiges Einkommen. Bei der Einzelfirma wird der Gewinn direkt zum übrigen Einkommen addiert.

Bei der GmbH wird Ihr Lohn als Einkommen versteuert. Dividenden aus der GmbH werden ebenfalls als Einkommen besteuert, allerdings – bei qualifizierten Beteiligungen – zu einem reduzierten Satz.

Steuererklärung

  • Einzelfirma: Der Geschäftsgewinn wird in der privaten Steuererklärung als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Sie fügen einen Geschäftsabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bei.
  • GmbH: Die GmbH reicht eine eigene Steuererklärung ein (Gewinn- und Kapitalsteuer). Ihr Lohn erscheint in Ihrer privaten Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

Mehrwertsteuer

Die MWST-Pflicht entsteht ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 (Art. 10 MWSTG). Im Nebenerwerb liegt der Umsatz oft darunter. In diesem Fall sind Sie von der MWST befreit.

Sobald der Umsatz die Grenze überschreitet, müssen Sie sich bei der ESTV anmelden.

Versicherungen im Nebenerwerb

Über den Hauptarbeitgeber versichert

Durch Ihre Hauptanstellung sind Sie bereits versichert:

  • AHV/IV/EO: Beiträge werden auf Ihren Lohn erhoben
  • BVG: Versichert über den Arbeitgeber
  • UVG: Berufsunfall und Nichtberufsunfall versichert (ab 8 Stunden/Woche)

Zusätzlicher Versicherungsbedarf

Für Ihre Nebentätigkeit sollten Sie prüfen:

  • Berufshaftpflichtversicherung: Besonders wichtig bei Beratung, IT oder Dienstleistungen
  • Betriebshaftpflichtversicherung: Wenn Sie Produkte verkaufen oder Kunden empfangen
  • UVG für allfällige Mitarbeitende: Falls Sie Angestellte beschäftigen

Zeitmanagement: Den Nebenerwerb richtig planen

Ein häufiger Grund für das Scheitern nebenberuflicher Gründungen ist die Überlastung. Beachten Sie:

  • Arbeitszeit: Das Arbeitsgesetz (ArG) begrenzt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 45 bzw. 50 Stunden (Art. 9 ArG). Dazu zählt auch die Arbeitszeit im Nebenerwerb, sofern Sie unselbstständig tätig sind.
  • Erholungszeit: Planen Sie bewusst Freizeit ein. Zwei Jobs gleichzeitig führen schnell zu Erschöpfung.
  • Realistische Ziele setzen: Starten Sie klein und wachsen Sie organisch.
  • Automatisierung nutzen: Setzen Sie auf digitale Tools für Buchhaltung, Kundenmanagement und Administration.

Der Übergang zum Haupterwerb

Viele nebenberufliche Gründer planen, ihre Firma zum Haupterwerb zu machen, sobald genügend Umsatz und Kunden da sind. Ein guter Zeitpunkt für den Wechsel ist erreicht, wenn:

  • Der Nebenerwerb mindestens 70–80 % Ihres bisherigen Lohns erwirtschaftet
  • Sie einen Finanzpuffer von 6–12 Monaten Lebenshaltungskosten haben
  • Die Auftragslage stabil und wachsend ist
  • Sie sich mental bereit fühlen, den Schritt zu wagen

Checkliste: Nebenberuflich gründen

  • Arbeitsvertrag auf Nebentätigkeitsklauseln prüfen
  • Konkurrenzverbot prüfen (aktuell und nachvertraglich)
  • Arbeitgeber informieren (empfohlen)
  • Rechtsform wählen (Einzelfirma oder GmbH)
  • AHV-Anmeldung bei der Ausgleichskasse (bei Einzelfirma)
  • Steuerpflichten klären
  • MWST-Grenze im Auge behalten
  • Versicherungsbedarf prüfen
  • Zeitplan und Meilensteine festlegen
  • Businessplan erstellen (auch für den Nebenerwerb sinnvoll)

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