GmbH oder AG – welche Rechtsform passt zu Ihnen?
Die Wahl der Rechtsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen bei der Firmengründung. In der Schweiz stehen Gründerinnen und Gründer vor allem zwei Optionen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Beide bieten eine Haftungsbeschränkung, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten.
Dieser Ratgeber vergleicht die GmbH (geregelt in Art. 772 ff. OR) und die AG (geregelt in Art. 620 ff. OR) anhand der wichtigsten Kriterien. So finden Sie die Rechtsform, die zu Ihrem Vorhaben passt.
Mindestkapital: CHF 20'000 vs. CHF 100'000
Der offensichtlichste Unterschied liegt beim erforderlichen Mindestkapital.
- GmbH: Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 (Art. 773 OR). Dieses muss bei der Gründung vollständig liberiert (einbezahlt) werden.
- AG: Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000 (Art. 621 OR). Davon müssen bei der Gründung mindestens CHF 50'000 oder 20 % des Nennwerts (je nachdem, welcher Betrag höher ist) einbezahlt werden.
Für viele Gründerinnen und Gründer ist das tiefere Kapitalerfordernis der GmbH ein entscheidender Vorteil. Das einbezahlte Stammkapital steht der Gesellschaft nach dem Handelsregistereintrag als Betriebskapital zur Verfügung. Es ist also kein verlorenes Geld, sondern fliesst direkt in die Firma.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wer mit einem kleineren Budget startet, ist mit der GmbH besser bedient. Die AG eignet sich eher, wenn von Anfang an grössere Investitionen geplant sind oder externe Kapitalgeber einsteigen.
Haftung: Beschränkt bei beiden – aber mit Unterschieden
Sowohl bei der GmbH als auch bei der AG ist die persönliche Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftskapital beschränkt. Das Privatvermögen bleibt grundsätzlich geschützt.
- GmbH: Die Gesellschafter haften nicht persönlich für Schulden der Gesellschaft (Art. 794 OR). Es können jedoch im Gesellschaftsvertrag Nachschusspflichten vereinbart werden (Art. 795 OR).
- AG: Die Aktionäre haften ebenfalls nicht persönlich. Ihre Verpflichtung beschränkt sich auf die Liberierung ihrer Aktien (Art. 680 OR).
In beiden Fällen gilt: Wer als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat seine Sorgfaltspflichten verletzt, kann persönlich haftbar gemacht werden (Art. 827 OR für die GmbH, Art. 754 OR für die AG). Die Rechtsform schützt also nicht vor persönlicher Verantwortung bei Pflichtverletzungen.
Anonymität und Transparenz
Hier liegt ein zentraler Unterschied zwischen GmbH und AG.
- GmbH: Alle Gesellschafter werden mit Name und Stammanteil im Handelsregister eingetragen und sind öffentlich sichtbar (Art. 791 OR). Jeder kann nachschauen, wem die GmbH gehört.
- AG: Die Aktionäre werden nicht im Handelsregister eingetragen. Nur der Verwaltungsrat und die zeichnungsberechtigten Personen sind öffentlich sichtbar. Die Eigentümerstruktur bleibt somit weitgehend diskret.
Wer Wert auf Anonymität legt, ist bei der AG besser aufgehoben. Allerdings hat die Schweiz in den letzten Jahren die Transparenzvorschriften verschärft. Seit der Revision des Aktienrechts müssen Aktionäre mit Inhaberaktien ihre Identität der Gesellschaft melden (Art. 697i OR).
Inhaberaktien und Namenaktien
Die AG kennt grundsätzlich Namenaktien und – unter bestimmten Voraussetzungen – Inhaberaktien (Art. 622 OR). Für Inhaberaktien gelten seit 2019 verschärfte Meldepflichten. In der Praxis werden heute fast ausschliesslich Namenaktien ausgegeben.
Steuern: Kein grundsätzlicher Unterschied
Steuerlich werden GmbH und AG in der Schweiz gleich behandelt. Beide unterliegen:
- der Gewinnsteuer auf Bundesebene (8,5 % auf den Reingewinn)
- der Kapitalsteuer auf kantonaler Ebene
- den kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern (variieren je nach Standort)
Der effektive Steuersatz hängt vom Kanton und der Gemeinde ab, nicht von der Rechtsform. Ob Sie eine GmbH oder AG gründen, macht steuerlich keinen Unterschied.
Ausschüttungen an Gesellschafter
Dividenden an Gesellschafter oder Aktionäre unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 % (Art. 4 VStG). Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Person wird die Dividende als Einkommen besteuert. Seit der Unternehmenssteuerreform werden Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 %) auf Bundes- und in vielen Kantonen auch auf kantonaler Ebene reduziert besteuert.
Buchhaltung und Revisionsstelle
Buchführungspflicht
Sowohl GmbH als auch AG sind zur ordnungsgemässen Buchführung verpflichtet (Art. 957 ff. OR). Es gelten die gleichen Vorschriften:
- Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang
- Bei grösseren Unternehmen zusätzlich eine Geldflussrechnung und ein Lagebericht
Revisionsstelle
Die Pflicht zur Revision richtet sich nach der Unternehmensgrösse, nicht nach der Rechtsform:
- Ordentliche Revision: Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten werden: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen (Art. 727 OR).
- Eingeschränkte Revision: Für Unternehmen, die diese Schwellenwerte nicht erreichen (Art. 727a OR).
- Opting-out: Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen können auf die Revision ganz verzichten, wenn alle Gesellschafter zustimmen (Art. 727a Abs. 2 OR).
Für die meisten KMU ist das Opting-out der Normalfall. Die Kosten für eine Revisionsstelle entfallen somit bei kleinen GmbHs und AGs gleichermassen.
Gründung und Formalitäten
Gründungsprozess
Beide Rechtsformen erfordern eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar sowie den Eintrag ins Handelsregister (Art. 779 OR für die GmbH, Art. 629 OR für die AG).
- GmbH: Errichtungsakt mit Statuten, Stammanteile, Geschäftsführung festlegen.
- AG: Errichtungsakt mit Statuten, Aktien ausgeben, Verwaltungsrat bestellen.
Der Ablauf ist bei beiden Rechtsformen ähnlich. Die Gründung kann in der Regel innert weniger Tage abgewickelt werden.
Organe
- GmbH: Gesellschafterversammlung (oberstes Organ), ein oder mehrere Geschäftsführer (Art. 809 OR). Mindestens ein Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnen (Art. 814 Abs. 3 OR).
- AG: Generalversammlung (oberstes Organ), Verwaltungsrat mit mindestens einem Mitglied (Art. 707 OR). Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss in der Schweiz wohnen (Art. 718 Abs. 4 OR).
Übertragbarkeit der Anteile
- GmbH: Die Übertragung von Stammanteilen erfordert einen öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 785 OR). Der Verkauf ist also formalistisch und transparent.
- AG: Namenaktien können grundsätzlich durch einfache Abtretung übertragen werden. Die Statuten können Beschränkungen vorsehen (Vinkulierung, Art. 685a ff. OR). Die Übertragung ist in der Regel einfacher und diskreter.
Wenn Sie planen, später Anteile an Investoren oder Mitarbeitende abzugeben, bietet die AG mehr Flexibilität.
Kosten im Überblick
| Kostenpunkt | GmbH | AG |
|---|---|---|
| Mindestkapital | CHF 20'000 | CHF 100'000 (mind. CHF 50'000 einbezahlt) |
| Gründungskosten bei firmagründen.jetzt | CHF 390 pauschal | CHF 490 pauschal |
| Handelsregistergebühr | ca. CHF 600–800 | ca. CHF 600–800 |
| Notarkosten | In Pauschale enthalten | In Pauschale enthalten |
| Jährliche Kosten | Buchhaltung, Steuern | Buchhaltung, Steuern |
GmbH oder AG? Die Entscheidungshilfe
Die GmbH ist die richtige Wahl, wenn Sie:
- Ein KMU gründen mit überschaubarem Kapitalbedarf
- Die Firma mit wenigen Gesellschaftern führen
- Kein Problem mit der Transparenz im Handelsregister haben
- Die Kosten tief halten möchten (CHF 20'000 Stammkapital genügt)
- Eine einfache Struktur bevorzugen
Die AG ist die richtige Wahl, wenn Sie:
- Investoren einbinden möchten
- Wert auf Anonymität der Eigentümerstruktur legen
- Einen späteren Börsengang nicht ausschliessen
- Mitarbeiterbeteiligungsprogramme planen (Aktienoptionen)
- Eine flexible Anteilsübertragung wünschen
Das Fazit
Für die grosse Mehrheit der Schweizer KMU ist die GmbH die sinnvollste Wahl. Sie bietet Haftungsbeschränkung, ist günstiger zu gründen und einfacher zu führen. Die AG empfiehlt sich vor allem dann, wenn Anonymität, Investorengelder oder die flexible Übertragbarkeit von Anteilen eine Rolle spielen.
Rund 70 % aller Schweizer Unternehmen mit Kapitalgesellschaftsform sind GmbHs. Das zeigt, dass sich diese Rechtsform im Alltag bewährt hat.
Rechtsform wechseln: GmbH in AG umwandeln
Falls Sie heute eine GmbH gründen und später feststellen, dass eine AG besser passt, ist das kein Problem. Das Schweizer Fusionsgesetz (FusG) ermöglicht die Umwandlung einer GmbH in eine AG (Art. 54 ff. FusG). Die Identität der Gesellschaft bleibt dabei erhalten. Allerdings ist die Umwandlung mit Kosten verbunden – es lohnt sich also, die Rechtsform von Anfang an richtig zu wählen.
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