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Einzelfirma in GmbH umwandeln: Schritt-für-Schritt-Anleitung

10 Min. Lesezeit

Wann lohnt sich die Umwandlung?

Viele Unternehmer starten mit einer Einzelfirma, weil die Gründung schnell und günstig ist. Doch mit wachsendem Geschäft stossen Sie an Grenzen. Die Umwandlung in eine GmbH kann dann der richtige nächste Schritt sein.

Gründe für den Wechsel zur GmbH

Haftungsbeschränkung:

Der wichtigste Grund für viele Gründer ist die beschränkte Haftung. Bei der Einzelfirma haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen – unbeschränkt. Bei der GmbH ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Art. 794 OR). Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.

Steuerliche Optimierung:

Ab einem bestimmten Gewinn kann die GmbH steuerlich günstiger sein. Bei der Einzelfirma wird der gesamte Gewinn als Einkommen besteuert und unterliegt den AHV-Beiträgen. Bei der GmbH wird der Gewinn auf Unternehmensebene mit der Gewinnsteuer besteuert, und Sie zahlen sich ein definiertes Gehalt aus. Die Dividenden werden bei den meisten Kantonen privilegiert besteuert.

Tipp: Die steuerliche Vorteilhaftigkeit hängt stark vom Kanton, dem Gewinn und Ihrer persönlichen Situation ab. Eine individuelle Steuerberechnung durch einen Treuhänder ist empfehlenswert.

Professionelles Auftreten:

Eine GmbH wirkt auf Geschäftspartner, Banken und Kunden oft professioneller und vertrauenswürdiger als eine Einzelfirma. Grössere Auftraggeber verlangen teilweise sogar eine Kapitalgesellschaft als Vertragspartner.

Nachfolge und Beteiligungen:

Bei der Einzelfirma können Sie keine Anteile verkaufen oder Partner aufnehmen. Die GmbH ermöglicht es, Stammanteile zu übertragen und weitere Gesellschafter aufzunehmen. Das ist auch für die Nachfolgeplanung relevant.

Sozialversicherungen:

Als Einzelfirma-Inhaber sind Sie selbstständig erwerbend und nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Als Geschäftsführer einer GmbH gelten Sie als angestellt und sind obligatorisch bei der ALV, BVG und UVG versichert.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Eine Umwandlung lohnt sich typischerweise, wenn:

  • Ihr Jahresgewinn regelmässig über CHF 80'000 bis CHF 100'000 liegt (steuerliche Schwelle variiert je nach Kanton)
  • Sie Haftungsrisiken minimieren möchten
  • Sie Mitarbeitende einstellen und die Firma professionell aufstellen wollen
  • Sie Partner oder Investoren aufnehmen möchten
  • Die Nachfolge geplant werden soll

Die zwei Wege der Umwandlung

Für die Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH gibt es zwei Hauptwege: die Sacheinlagegründung (Umwandlung nach FusG) und die Bargründung mit anschliessendem Verkauf.

Weg 1: Sacheinlagegründung (Umwandlung nach FusG)

Bei der Sacheinlagegründung wird die Einzelfirma als Ganzes in die GmbH eingebracht. Das gesamte Geschäft – Aktiven und Passiven – wird zur Liberierung des Stammkapitals verwendet.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Fusionsgesetz (FusG), insbesondere Art. 69 ff. FusG (Umwandlung). Alternativ kann die Sacheinlage auch direkt über die Gründungsbestimmungen des OR erfolgen.

Ablauf:

1. Inventar erstellen – Alle Aktiven und Passiven der Einzelfirma werden per Stichtag erfasst

2. Sacheinlagevertrag aufsetzen – Beschreibt genau, was in die GmbH eingebracht wird

3. Gründungsbericht erstellen – Der Gründer bestätigt, dass die Sacheinlage den Wert des Stammkapitals deckt

4. Prüfungsbestätigung – Ein zugelassener Revisor muss die Sacheinlage prüfen und bestätigen (Art. 777c Abs. 2 OR)

5. Notarielle Beurkundung – Die Gründung der GmbH wird beim Notar beurkundet

6. Handelsregistereintrag – Eintrag der neuen GmbH und Löschung der Einzelfirma

Vorteile der Sacheinlagegründung:

  • Steuerneutralität möglich – Bei Erfüllung der Voraussetzungen des FusG fallen keine Einkommens- oder Gewinnsteuern an
  • Verträge gehen über – Bestehende Verträge, Arbeitsverhältnisse und Bewilligungen können auf die GmbH übergehen
  • Ein Vorgang – Alles geschieht in einem Schritt

Nachteile:

  • Höhere Kosten – Die Prüfung durch einen Revisor und der komplexere Notariatsprozess kosten mehr
  • Komplexer – Der Prozess erfordert mehr Dokumentation
  • Drittschuldnerproblematik – Gläubiger müssen unter Umständen der Übernahme zustimmen

Weg 2: Bargründung und Verkauf

Bei dieser Variante gründen Sie eine neue GmbH mit Bareinlage (mindestens CHF 20'000) und verkaufen anschliessend die Aktiven und Passiven der Einzelfirma an die GmbH.

Ablauf:

1. GmbH gründen – Klassische Bargründung mit Einzahlung des Stammkapitals von mindestens CHF 20'000 auf ein Sperrkonto

2. Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag der GmbH

3. Kaufvertrag – Die GmbH kauft der Einzelfirma die Geschäftsaktiven ab (Inventar, Kundenstamm, Verträge, etc.)

4. Verträge übertragen – Bestehende Verträge müssen einzeln auf die GmbH übertragen werden (Zustimmung der Vertragspartner nötig)

5. Einzelfirma löschen – Nach vollständiger Übertragung wird die Einzelfirma im Handelsregister gelöscht

Vorteile der Bargründung:

  • Einfacherer Gründungsprozess – Die Bargründung ist unkomplizierter
  • Kein Revisor für die Gründung nötig
  • Flexibler – Sie können entscheiden, welche Aktiven und Passiven Sie übernehmen

Nachteile:

  • Steuerliche Folgen – Der Verkauf der Einzelfirma kann stille Reserven aufdecken, die versteuert werden müssen
  • Verträge müssen einzeln übertragen werden – Zustimmung aller Vertragspartner erforderlich
  • Zwei separate Vorgänge – Gründung und Übernahme sind getrennt

Steuerliche Aspekte

Die steuerlichen Konsequenzen der Umwandlung sind komplex und hängen vom gewählten Weg ab.

Steuerneutrale Umwandlung nach FusG

Bei der Umwandlung nach dem Fusionsgesetz (FusG) kann die Umstrukturierung steuerneutral erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Buchwerte werden übernommen (Buchwertprinzip)
  • Die Steuerpflicht in der Schweiz bleibt bestehen
  • Es wird eine Sperrfrist von 5 Jahren eingehalten – während dieser Zeit dürfen die eingebrachten Vermögenswerte nicht unter dem Buchwert veräussert werden (gemäss Praxis der Steuerverwaltungen)

Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, fallen bei der Umwandlung keine Einkommenssteuer, keine Gewinnsteuer und keine Grundstückgewinnsteuer an.

Steuerfolgen bei Bargründung und Verkauf

Beim Weg über die Bargründung und den anschliessenden Verkauf der Einzelfirma können stille Reserven aufgedeckt werden. Das bedeutet:

  • Vermögenswerte, die in der Einzelfirma unter ihrem tatsächlichen Wert bilanziert waren, werden zum Verkehrswert übertragen
  • Die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert wird als Einkommen besteuert
  • Zusätzlich fallen AHV-Beiträge auf diesen Betrag an

Beispiel: Ihre Einzelfirma besitzt eine Maschine, die noch mit CHF 10'000 in den Büchern steht, aber einen Marktwert von CHF 40'000 hat. Bei einem Verkauf an die GmbH würden CHF 30'000 als steuerbares Einkommen anfallen.

Empfehlung

In den meisten Fällen ist die Sacheinlagegründung nach FusG der steuerlich vorteilhaftere Weg. Die Mehrkosten für den Revisor und die komplexere Dokumentation machen sich durch die Steuerersparnis in der Regel mehr als bezahlt.

Wichtig: Lassen Sie sich vor der Umwandlung von einem Steuerexperten oder Treuhänder beraten. Die steuerlichen Konsequenzen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich und hängen von Ihrer individuellen Situation ab.

Das Fusionsgesetz (FusG) im Detail

Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) bildet den rechtlichen Rahmen für Umstrukturierungen von Unternehmen in der Schweiz.

Relevante Bestimmungen für die Umwandlung

  • Art. 69 FusG – Zulässige Umwandlungen: Einzelunternehmen können sich in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) umwandeln
  • Art. 70 FusG – Umwandlungsplan: Es muss ein schriftlicher Plan erstellt werden
  • Art. 71 FusG – Umwandlungsbericht: Die Geschäftsleitung muss einen Bericht verfassen
  • Art. 72 FusG – Prüfung: Ein zugelassener Revisor prüft den Umwandlungsplan

Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmenden

Das FusG enthält wichtige Schutzbestimmungen:

  • Gläubigerschutz (Art. 75 FusG) – Gläubiger können Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen
  • Arbeitnehmerschutz (Art. 76 FusG) – Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die GmbH über
  • Haftung (Art. 77 FusG) – Der bisherige Inhaber haftet noch während drei Jahren solidarisch für die vor der Umwandlung begründeten Verbindlichkeiten

Ablauf der Umwandlung: Schritt für Schritt

Phase 1: Vorbereitung (2-4 Wochen)

  • Steuerliche Beratung einholen
  • Inventar und Bewertung der Einzelfirma erstellen
  • Firmennamen für die GmbH prüfen (Zefix)
  • Statuten der GmbH entwerfen
  • Sacheinlagevertrag oder Kaufvertrag vorbereiten
  • Revisor beauftragen (bei Sacheinlagegründung)

Phase 2: Gründung (1-2 Wochen)

  • Kapitaleinzahlung (bei Bargründung) oder Sacheinlage dokumentieren
  • Notartermin vereinbaren und Gründung beurkunden
  • Anmeldung beim Handelsregister einreichen

Phase 3: Vollzug (2-4 Wochen)

  • Handelsregistereintrag der GmbH abwarten (7-10 Arbeitstage)
  • Bankkonten eröffnen bzw. übertragen
  • Verträge umschreiben (Mietvertrag, Versicherungen, Lieferanten)
  • Sozialversicherungen anmelden (AHV als Arbeitgeberin, BVG, UVG)
  • MWST-Nummer übertragen oder neu beantragen
  • Einzelfirma im Handelsregister löschen

Phase 4: Nacharbeiten (laufend)

  • Geschäftspartner informieren
  • Briefpapier, Website, Visitenkarten anpassen
  • Buchhaltung auf die neue Rechtsform umstellen
  • Lohnbuchhaltung einrichten (Sie sind nun Arbeitnehmer Ihrer GmbH)

Kosten der Umwandlung

Die Kosten variieren je nach gewähltem Weg und Kanton:

Sacheinlagegründung (Umwandlung nach FusG)

| Kostenart | Betrag |

|---|---|

| Notariatskosten | CHF 1'000–2'500 |

| Revisorprüfung | CHF 500–1'500 |

| Handelsregistergebühren | CHF 600–800 |

| SHAB-Publikation | ca. CHF 30 |

| Treuhänder/Steuerberatung | CHF 500–2'000 |

| Total | CHF 2'600–6'800 |

Bargründung mit Verkauf

| Kostenart | Betrag |

|---|---|

| Notariatskosten | CHF 700–1'500 |

| Handelsregistergebühren | CHF 600–800 |

| SHAB-Publikation | ca. CHF 30 |

| Treuhänder/Steuerberatung | CHF 500–2'000 |

| Allfällige Steuern auf stille Reserven | variabel |

| Total (ohne Steuern) | CHF 1'800–4'300 |

Bei der Bargründung kommen die Kosten auf den ersten Blick tiefer. Berücksichtigen Sie aber die möglichen Steuerfolgen bei der Aufdeckung stiller Reserven – diese können die Differenz schnell übersteigen.

Häufige Fragen zur Umwandlung

Kann ich den Firmennamen behalten?

Grundsätzlich ja, aber der Name muss den Anforderungen an einen GmbH-Namen entsprechen. Der Zusatz «GmbH» ist zwingend. Der bisherige Name der Einzelfirma kann als Bestandteil übernommen werden.

Was passiert mit bestehenden Verträgen?

Bei der Umwandlung nach FusG gehen Verträge grundsätzlich auf die GmbH über. Bei der Bargründung mit Verkauf müssen Verträge einzeln übertragen werden, was die Zustimmung der Vertragspartner erfordert.

Brauche ich einen Treuhänder?

Rechtlich nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Die steuerlichen und rechtlichen Aspekte sind komplex. Fehler bei der Umwandlung können teuer werden.

Wie lange dauert die Umwandlung insgesamt?

Rechnen Sie mit 4 bis 8 Wochen vom Entscheid bis zum vollständigen Abschluss, je nach Komplexität und Auslastung der Behörden.

Zusammenfassung

Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH bietet Vorteile bei Haftung, Steuern und Professionalität. Der Weg über die Sacheinlagegründung nach FusG ist in der Regel steuerlich vorteilhafter, aber aufwändiger. Die Bargründung mit Verkauf ist einfacher, kann aber steuerliche Folgen haben. Lassen Sie sich in jedem Fall fachkundig beraten.

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