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Als Ausländer eine Firma in der Schweiz gründen

9 Min. Lesezeit

Kann ich als Ausländer eine Firma in der Schweiz gründen?

Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich schon. Die Schweiz ist ein attraktiver Wirtschaftsstandort mit tiefen Steuern, stabiler Rechtslage und Zugang zu internationalen Märkten. Viele ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer gründen hier erfolgreich Firmen.

Die längere Antwort: Es kommt auf Ihre Nationalität, Ihre Aufenthaltsbewilligung und die gewählte Rechtsform an. Denn das Schweizer Recht stellt bestimmte Anforderungen, insbesondere an den Wohnsitz der Geschäftsführung.

Dieser Ratgeber erklärt alle Voraussetzungen – für EU/EFTA-Bürger, Drittstaatsangehörige und Grenzgänger.

Grundsatz: Firmengründung ist für alle möglich

Das Schweizer Recht unterscheidet bei der Firmengründung selbst nicht nach Nationalität. Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter oder Aktionär einer Schweizer GmbH oder AG werden – unabhängig vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit.

Das bedeutet: Auch wer nicht in der Schweiz wohnt, kann Anteile an einer Schweizer Firma halten. Die Einschränkungen betreffen vor allem die operative Leitung der Firma.

Wohnsitzpflicht der Geschäftsführung

Hier liegt die zentrale Hürde für ausländische Gründer. Das Obligationenrecht verlangt, dass die Geschäftsführung einen Bezug zur Schweiz hat.

GmbH (Art. 814 Abs. 3 OR)

Mindestens ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Person muss zudem einzeln oder kollektiv zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein.

AG (Art. 718 Abs. 4 OR)

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung oder zwei Mitglieder mit Kollektivzeichnungsberechtigung müssen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Einzelfirma

Bei der Einzelfirma muss der Inhaber im Handelsregister eingetragen sein und in der Schweiz wohnen (Art. 934 OR).

Was bedeutet «Wohnsitz in der Schweiz»?

Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts bedeutet, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat (Art. 23 ZGB). Ein Briefkasten oder eine reine Zustelladresse genügt nicht.

Die Person muss über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, die das Wohnen in der Schweiz erlaubt.

EU/EFTA-Bürger: Privilegierte Ausgangslage

Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten gelten dank des Freizügigkeitsabkommens (FZA) erleichterte Bedingungen.

Aufenthaltsbewilligungen für EU/EFTA-Bürger

  • Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung): Wird erteilt bei Nachweis einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Gültig für 5 Jahre, verlängerbar. Mit einer B-Bewilligung können Sie problemlos als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tätig sein.
  • Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung): Wird nach 5 oder 10 Jahren erteilt (je nach Staatsvertrag). Unbefristet. Keine Einschränkungen bei der Firmengründung.
  • Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung): Gültig für bis zu 1 Jahr. Grundsätzlich möglich, aber weniger geeignet für eine langfristige Firmengründung.
  • Bewilligung G (Grenzgängerbewilligung): Für Personen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Wichtig: Ein Grenzgänger hat keinen Wohnsitz in der Schweiz und erfüllt daher die Wohnsitzpflicht nach Art. 814 Abs. 3 OR und Art. 718 Abs. 4 OR nicht.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

EU/EFTA-Bürger haben das Recht auf selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie können eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen, wenn sie nachweisen, dass sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Für die Gründung einer GmbH oder AG gelten Sie als unselbstständig erwerbstätig (Geschäftsführer mit Lohn), was die Bewilligungserteilung in der Regel vereinfacht.

Drittstaatsangehörige: Strengere Voraussetzungen

Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten (z.B. USA, Türkei, Indien, China) gelten strengere Regeln gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).

Aufenthaltsbewilligung beantragen

Drittstaatsangehörige benötigen eine Aufenthaltsbewilligung, die eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Die wichtigsten Optionen:

  • Bewilligung B mit Erwerbstätigkeit: Setzt voraus, dass der Arbeitgeber (Ihre eigene GmbH/AG) nachweist, dass keine geeignete inländische oder EU/EFTA-Arbeitskraft verfügbar ist (Inländervorrang). Zudem gelten Kontingente, die jährlich vom Bundesrat festgelegt werden.
  • Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung): Wird in der Regel nach 10 Jahren Aufenthalt erteilt. Keine Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit.

Besondere Herausforderungen

  • Kontingentspflicht: Die Bewilligungen für Drittstaatsangehörige sind kontingentiert. Es gibt eine begrenzte Anzahl pro Jahr und Kanton.
  • Qualifikationsanforderungen: Bewilligungen werden bevorzugt an hochqualifizierte Arbeitskräfte, Führungskräfte und Spezialisten erteilt.
  • Gesamtinteresse der Schweiz: Die Behörden prüfen, ob die Bewilligung im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt.

Praktische Lösungen für Drittstaatsangehörige

Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, gibt es dennoch Möglichkeiten:

  • Schweizer Geschäftsführer einsetzen: Sie können eine Person mit Schweizer Wohnsitz als Geschäftsführer (GmbH) oder Verwaltungsrat (AG) einsetzen und selbst als Gesellschafter im Hintergrund bleiben.
  • AG statt GmbH: Bei der AG sind die Aktionäre nicht im Handelsregister sichtbar. Sie können Aktien halten, ohne in der Schweiz zu wohnen.
  • Domizilgesellschaft: Über eine Treuhandgesellschaft können die formalen Anforderungen erfüllt werden.

Grenzgänger: Firma gründen mit Bewilligung G

Grenzgänger leben im Ausland (z.B. Deutschland, Frankreich, Italien) und arbeiten in der Schweiz. Sie haben eine Grenzgängerbewilligung G.

Die Herausforderung

Ein Grenzgänger hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Das bedeutet:

  • Er kann Gesellschafter oder Aktionär sein – kein Problem.
  • Er kann aber nicht alleiniger Geschäftsführer (GmbH) oder alleiniges Verwaltungsratsmitglied (AG) sein, da die Wohnsitzpflicht nicht erfüllt ist.

Lösungsmöglichkeit

  • Ernennen Sie zusätzlich eine Person mit Schweizer Wohnsitz als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat.
  • Sie selbst können als weiterer Geschäftsführer agieren und operativ die Firma leiten – sofern die Wohnsitzanforderung durch die andere Person erfüllt ist.

Lex Friedrich: Immobilienerwerb durch Ausländer

Wenn Ihre Firma Grundstücke oder Immobilien in der Schweiz erwerben soll, kommt das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich, BewG) ins Spiel.

Wann gilt Lex Friedrich?

  • Wenn die Firma von Personen mit Wohnsitz im Ausland beherrscht wird
  • Wenn die Firma Wohnliegenschaften oder Ferienwohnungen erwerben möchte

Ausnahmen

  • Der Erwerb von Betriebsstätten (Büro, Lager, Produktionsflächen) ist in der Regel bewilligungsfrei, auch für ausländisch beherrschte Firmen.
  • Hauptwohnsitz: Der Erwerb einer Wohnung für den persönlichen Bedarf ist für Personen mit Aufenthaltsbewilligung B oder C grundsätzlich möglich.

Wenn Sie planen, mit Ihrer Firma Immobilien zu erwerben, lassen Sie sich frühzeitig beraten.

AHV und Sozialversicherungen

Als Geschäftsführer einer Schweizer GmbH mit Lohn sind Sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig:

  • AHV/IV/EO und ALV: Beitragspflicht auf den Lohn
  • BVG: Pflicht ab einem Jahreslohn von CHF 22'680
  • UVG: Unfallversicherung obligatorisch

Für Grenzgänger gelten besondere Regelungen bezüglich der Krankenversicherung (Optionsrecht in bestimmten Grenzregionen).

EU/EFTA-Bürger profitieren von den Sozialversicherungsabkommen, die eine Doppelversicherung verhindern und die Koordination der Leistungen regeln.

Steuern für ausländische Gründer

Unternehmensbesteuerung

Die Firma wird in der Schweiz am Sitz besteuert. Es gelten die gleichen Steuersätze wie für jede andere Schweizer Firma, unabhängig von der Nationalität der Eigentümer.

Persönliche Besteuerung

  • Mit Wohnsitz in der Schweiz: Sie werden in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig (weltweites Einkommen).
  • Grenzgänger: Quellenbesteuerung in der Schweiz, ergänzend Besteuerung im Wohnsitzstaat. Die genaue Regelung hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab.
  • Ohne Wohnsitz in der Schweiz: Besteuerung nur auf Schweizer Einkünfte (z.B. Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 %).

Checkliste: Firmengründung als Ausländer

  • Aufenthaltsstatus klären (B, C, L, G oder ohne Bewilligung)
  • Wohnsitzpflicht prüfen: Kann ich die Geschäftsführung übernehmen?
  • Falls nein: Person mit Schweizer Wohnsitz als Geschäftsführer/VR bestimmen
  • Rechtsform wählen (GmbH oder AG)
  • Lex Friedrich relevant? (nur bei Immobilienerwerb)
  • Sozialversicherungspflicht klären
  • Steuerliche Situation analysieren (DBA prüfen)
  • Bankkonto eröffnen (Identifikation und Wohnsitznachweis nötig)

Schritt für Schritt zur Schweizer Firma

Die Gründung einer Firma als ausländische Person ist kein Hexenwerk, erfordert aber eine sorgfältige Planung. Die grössten Hürden sind die Aufenthaltsbewilligung und die Wohnsitzpflicht der Geschäftsführung.

Für EU/EFTA-Bürger ist der Weg in der Regel unkompliziert. Für Drittstaatsangehörige braucht es etwas mehr Planung, aber auch hier gibt es gangbare Lösungen.

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Egal ob EU-Bürger, Drittstaatsangehöriger oder Grenzgänger – bei firmagründen.jetzt begleiten wir Sie durch den gesamten Gründungsprozess. Wir kennen die Besonderheiten bei Gründungen durch ausländische Personen und beraten Sie zur Wohnsitzpflicht, Rechtsformwahl und den nötigen Schritten. GmbH-Gründung CHF 390 pauschal, AG-Gründung CHF 490 pauschal. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.

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